Das Herz-Zentrum Konstanz im Visier der Steuerfahnder

Nach Kripo und Staatsanwälten kümmern sich jetzt offensichtlich auch Steuerfahnder und -prüfer um die Abrechnungen zwischen dem Herz-Zentrum Konstanz und seiner Muttergesellschaft, dem Herz-Neuro-Zentrum Bodensee in Kreuzlingen. Es geht, so mutmaßen Insider, um ein zurück gehaltenes Gutachten und um Quellensteuer-Abgaben, aber wohl auch um Unsicherheiten, welche Beschäftigte wo und in welcher Höhe steuerpflichtig sind. Das hieße: Auch Arbeitnehmer geraten ins Fadenkreuz der Fahnder

Es gibt offensichtlich viel zu tun für die Ermittler: Nach dem Ärger um die Approbationen mindestens zweier Ärzte, den Unklarheiten um Transplantations-Beigaben und den Unsicherheiten um die Zuständigkeit Schweizer oder deutscher Arbeitsverträge (seemoz berichtete jeweils mehrfach) rücken jetzt auch Steuerpflichten sowohl des Arbeitgebers wie der Arbeitnehmer in den Fokus der Ermittlungen.

Fachleute wunderten sich bereits, wieso Beamte der Oberfinanzdirektion Freiburg in die Untersuchungen eingeschaltet waren. Die vorgesetzte Aufsichtsbehörde des Konstanzer Finanzamtes hatte sich wohl auch deshalb in die Ermittlungen eingeschaltet, weil das örtliche Finanzamt offenkundig allzu lax mit den Steuerpflichten am Konstanzer Herz-Zentrum umging. Denn es ist schon erstaunlich, dass es Untersuchungen anderer deutscher Finanzämter, aber auch unabhängige Gutachten gibt, die sich unzweideutig zu den Steuerpflichten in diesem Fall der grenzüberschreitenden Beschäftigungen äußern. Vom Finanzamt Konstanz ist eine solche Stellungnahme nicht bekannt.

Wir zitieren darum aus dem Gutachten einer international tätigen Beratungsgesellschaft, das im Auftrag der HNZB-Geschäftsleitung schon vor Jahren erstellt, bislang aber unter dem Deckel gehalten wurde:

1. Sozialversicherung

Personen, die sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland eine unselbstständige Tätigkeit ausüben, unterliegen ausschließlich der Sozialversicherungspflicht im Wohnortsstaat (…) Durch die Anstellung bei der Herz-Klinik und der Tätigkeit beim Herz-Zentrum besteht im vorliegenden Fall eine grenzüberschreitende Tätigkeit. Soweit die Ärzte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, unterliegt das gesamte Gehalt (…) der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz. Soweit die Ärzte ihren Wohnsitz in Deutschland haben, wechselt die Sozialversicherungspflicht für das gesamte Gehalt nach Deutschland. Da das Herz-Zentrum als wirtschaftlicher Arbeitgeber der Ärzte anzusehen ist (…), wäre es in diesem Fall verpflichtet,die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.

2. Steuerrecht

Aufgrund der wirtschaftlichen Belastung des Herz-Zentrums mit dem anteiligen Gehalt ist die Gesellschaft auch ohne Anstellungsvertrag als inländischer Arbeitgeber anzusehen (§ 38 Abs.1 S.2. EstG). Das Herz-Zentrum ist daher verpflichtet, auf das anteilig belastete Gehalt Quellensteuer (Lohnsteuer) einzubehalten und abzuführen (…).

Es ist auch Aufgabe der gegenwärtigen Ermittlungen, heraus zu finden, inwieweit diese Bestimmungen vom Arbeitgeber wie Arbeitnehmern in diesem Fall eingehalten worden sind. Unabhängig von dieser Prüfung haben – wie man hört – verschiedene Arbeitnehmer bereits Steuernachzahlungen in beträchtlicher Höhe geleistet.

Es könnte also sein, dass etliche Personen und Institutionen diese unabhängigen Prüfungen der Steuerbehörden nicht ganz ungeschoren überstehen. Nach dem bisherigen Stand der Dinge dürfte das Finanzamt Konstanz dazu gehören.

Autor: hpk

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