Konstanzer Beispiele: Was dürfen Vermieter fragen?
Viele Wohnungseigentümer und -vermittler sind neugierig. Bevor es zu einem Besichtigungstermin kommt, stellen sie Mietinteressenten viele Fragen oder bitten darum, einen Fragebogen auszufüllen. Mit Hilfe einer solchen „freiwilligen“ Selbstauskunft hebeln sie teilweise Grundsätze des Datenschutzes aus, weiß der Mieterbund in Konstanz. Denn wer keine Auskünfte über sich erteilen will, bekommt die Wohnung nicht.
Grundsätzlich hat ein Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob ein potentieller Mieter auf Dauer seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllen kann. Fragen nach dem Beschäftigungsverhältnis und dem monatlichen Nettoeinkommen sind daher zulässig. Auch den Wunsch nach Verdienstbescheinigungen können Mietinteressenten kaum abschlagen. Oft wird von Mietern auch verlangt, eine Schufa-Selbstauskunft beizufügen. Davon rät der Mieterbund Bodensee ab. Seit einiger Zeit gibt es eine sogenannte Verbraucherauskunft der Schufa, die alle für ein Mietverhältnis notwendigen Informationen enthält, aber nicht so weit wie die vollständige Schufa-Selbstauskunft reicht.
Vermieter fragen auch zu Recht danach, wer in ihre Wohnung einziehen will. Dazu gehören auch Fragen nach dem (Ehe-)Partner und nach Kindern. Fragen, ob die Mietinteressenten Mitglied im Mieterbund sind, müssen dagegen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Später kann wegen einer solchen falschen Antwort auch nicht gekündigt werden.
Ungewöhnliche Fragen stellt der bislang eher unbekannte Konstanzer Wohnungsvermittler Günter B.: Er will wissen, ob Mietinteressenten zur Gartenarbeit bereit wären. Außerdem fragt er ab, ob potentielle Mieter eine unrenovierte Wohnung streichen würden, wenn ihnen zwei Monatsmieten erlassen werden. Zudem interessiert ihn, ob die Wohnungssuchenden einen langfristigen Mietvertrag wünschen und bietet als Antwort-Alternativen auch fünf oder zehn Jahre Mietdauer an.
Solche Fragen sind ungewöhnlich, meint der Mieterbund Bodensee dazu, denn sie haben nichts mit einer Selbstauskunft zu tun. Ohne Kenntnis des jeweiligen Mietobjekts können Mieter auch keine vernünftigen Angaben machen.
Sollte es jedoch zu einem Vertragsabschluss kommen, ist Vorsicht angebracht: Möglich ist, dass den Mietern kein normaler Mietvertrag angeboten wird, sondern dass das Kündigungsrecht bis zu vier Jahren ausgeschlossen wird. Das bedeutet: Mieter sind in dieser Frist in ihrem Vertrag gefangen. Auch bei den Schönheitsreparaturen heißt es aufpassen: Ein Angebot, zwei Monatsmieten zu erlassen, ändert nichts daran, dass die Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind und daher beim Auszug keine Schönheitsreparaturen verlangt werden können.
Aufgrund der Art des Fragebogens und des sonstigen Auftretens des Wohnungsvermittlers empfiehlt der Mieterbund, vor der Unterschrift unter einen Vertrag diesen rechtlich genau prüfen zu lassen, ein detailliertes Protokoll der Wohnungsübergabe anzufertigen und vom Vermittler und vom Eigentümer unterzeichnen zu lassen. Nebenabsprachen sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden, damit sich Mieter im Streitfall auf diese Vereinbarungen berufen können.
MM