Covid-19-Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst
Ein Tarifvertrag, der Schule machen sollte: Die Gewerkschaft Verdi, der Beamtenbund dbb und die kommunalen Arbeitgeber einigten sich vergangene Woche über die Konditionen für Kurzarbeit. Die bis Jahresende geltende Übereinkunft sichert Beschäftigten Bezüge, deren Höhe nahe ihres regulären Gehalts liegt.
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Auch das macht Corona möglich: Nach rekordverdächtig kurzer Verhandlungszeit einigten sich die Parteien am 1. April auf einen „Covid-19-Tarifvertrag“, der die Kurzarbeit im Bereich der Kommunen regelt. „Es geht darum, einerseits den Belastungen der Kommunen zum Beispiel durch Schließung von Bädern oder Museen Rechnung zu tragen und andererseits betroffene Beschäftigte im öffentlichen Dienst abzusichern“, begründete der Verdi-Vorsitzende Frank Werneke den gewerkschaftlichen Vorstoß für eine befristete tarifliche Regelung.
Für die weitaus meisten Bereiche des öffentlichen Dienstes sei Kurzarbeit überhaupt kein Thema, sagte Werneke. Das gelte etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Kitas, bei sozialen Diensten, in Jobcentern oder in den Verwaltungen. Anders sieht das bei den eigenwirtschaftlichen Betrieben aus, beispielsweise Theatern, Museen oder im Nahverkehr, wo Kurzarbeit durchaus zur Anwendung kommen könne. Trete dieser Fall ein, seien Beschäftigte in diesen Bereichen nun „umfassend abgesichert“, unterstrich der Verdi-Vorsitzende.
So einigte man sich darauf, in betroffenen Betrieben unter anderem betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach auszuschließen. Bemerkenswert auch die Vereinbarung, das Kurzarbeitsgeld auf 95 Prozent (für untere und mittlere Entgeltgruppen) beziehungsweise 90 Prozent des regulären Einkommens aufzustocken. Eine gute Nachricht gerade für Beschäftigte, die schon mit dem gewöhnlichen Einkommen finanziell kaum über die Runden kommen.
Vereinbart wurde zudem, Kurzarbeit nur unter Beteiligung von Betriebs- und Personalräten zuzulassen. Der Vertrag, dessen Geltungsbereich sich auch auf Versorgungsbetriebe und den Nahverkehr erstreckt, verbietet überdies Kurzarbeit für die kommunalen Kernverwaltungen sowie im Sozial- und Erziehungsdienst, selbst wenn Einrichtungen geschlossen sind – vornehmlich um den Kontakt zu den Betreuten nicht komplett abbrechen zu lassen.
Tritt der Covid-19-Tarifvertrag nach Ablauf der Erklärungsfrist am 15.4. wie geplant in Kraft, gilt er rückwirkend ab dem 1. April bis zum 31. Dezember 2020. „Dieser Abschluss setzt auch für andere Bereiche der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens Maßstäbe“, lobte der Verdi-Vorsitzende Frank Werneke die Übereinkunft. Tatsächlich wäre er ein wichtiges Signal auch für andere Branchen und ein Wink mit dem Zaunpfahl für die Politik. Denn Fakt ist, dass die gesetzlich zugestandenen 60 Prozent Kurzarbeitsgeld die allermeisten Betroffenen in schwere finanzielle Nöte stürzt.
MM/jüg (Foto: ver.di)