Da schluckt der Sozi

Ein neuer Arbeitskreis, der sich am 16.Oktober in Berlin gründen will, wird konservativen SozialdemokratInnen die Sprache verschlagen. Die „LaizistInnen in der SPD“, treten ein für eine strikte Trennung von Staat und Kirche und wollen zukünftig Stellung beziehen, wenn es innerhalb ihrer Partei um diese Fragen geht. Bei einem Vorbereitungstreffen im Juni wurden 10 Ziele und Grundsätze beschlossen, die in der SPD für Unruhe sorgen könnten

Die sozialdemokratischen LaizistInnen erinnern dabei auch an ihre Wurzeln. Bei der Suche nach eben diesen sind sie auf den SPD-Gründer August Bebel gestoßen, der am 5.5.1902 im Deutschen Reichstag zum Thema Trennung von Staat und Kirche erklärte: „ …entspricht genau unserem programmatischen Standpunkt, der da lautet: Erklärung der Religion zur Privatsache, Abschaffung aller Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu kirchlichen oder religiösen Zwecken. Die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind als private Vereinigungen zu betrachten, welche ihre Angelegenheiten vollkommen selbstständig ordnen….“.

Die Forderungen des neuen Arbeitskreises in voller Länge:

In diesem Arbeitskreis sammeln sich alle Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten, die für eine klare Trennung von Staat und Religion eintreten.Der AK will damit auch Vertretung und Sprachrohr der konfessionsfreien, atheistischen, agnostischen und humanistischen Mitglieder der SPD sein und die große Tradition des Humanismus, der Aufklärung und der Arbeiterbewegung der SPD pflegen.Religiöse Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten, die für einen weltanschaulich neutralen Staat sind, sind uns ebenso herzlich willkommen und werden von uns vertreten.
Nach unserem Grundgesetz gibt es in Deutschland keine Staatskirche. Der Staat ist zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität verpflichtet.Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus. Durch zahlreiche Privilegien vor allem der beiden großen Kirchen wird diese Neutralitätspflicht des Staates vielfach verletzt.

Heute gehört mehr als ein Drittel der deutschen Bevölkerung keiner Religionsgemeinschaft mehr an. Die Konfessionsfreien stellen damit vor den Katholiken (30%) und den Evangelischen (29%) die größte weltanschauliche Gruppe in Deutschland. Der stetig wachsende Anteil von nicht-religiösen Bürgerinnen und Bürgern und auch die Pluralisierung der religiösen Bekenntnisse erfordern eine Neuausrichtung der Beziehungen zwischen Staat und Religion bzw. zwischen Staat und Bekenntnis- und Weltanschauungsgemeinschaften.Deshalb fordern wir:

1. Gesetze und öffentlicher Raum müssen neutral bleiben

Verfassungen, Gesetze und öffentliche Bauten gehören allen Bürgern. Im Grundgesetz der Bundesrepublik und in den Landesverfassungen sowie sämtlichen weiteren Gesetzen haben alle Gottesbezüge zu unterbleiben. Zur Wahrung der weltanschaulichen Neutralität gehören religiöse Symbole nicht in Gerichte, Parlamente, Rathäuser, staatliche Krankenhäuser, Kindestagesstätten und Schulen sowie Behörden. Auch sind öffentliche Gebäude und Einrichtungen bei Neuerrichtung nicht „einzusegnen“. Die Eidesformel ist neutral zu fassen.


2. Neutrales öffentliches Bildungswesen

Der Staat darf weder religiös bestimmte Erziehungsziele vorgeben noch – wie bisher in Art. 7 GG vorgeschrieben– einen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen gewährleisten. Statt des bisherigen Bekenntnisunterrichtes sollen alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Herkunft und Religionszugehörigkeit einen Unterricht über die ethischen Grundlagen des Zusammenlebens, über die Inhalte der großen Religionen und über die weltanschaulichen Grundlagen unserer Kultur erhalten… Religiöse Erziehungsziele für öffentliche Bildungseinrichtungen und Schulen sind in den Landesgesetzen zu streichen. Schulgebete, Schulgottesdienste und dergleichen in öffentlichen Schulen haben zu unterbleiben.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. des öffentlichen Schulwesens müssen überall ein ausreichendes Angebot an neutralen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (von der Kinderkrippe bis zur Jugendarbeit) bereit stellen. Ein regionales Religionsmonopol (z.B. eine einzige Kindertagesstätte am Ort in religiöser Trägerschaft) muss unzulässig sein.


3. Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen

Die Vorschrift des Grundgesetzes, alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen (Art 140 GG i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung), ist bisher nicht erfüllt. Der Bundesgesetzgeber muss endlich die hierfür notwendigen Gesetze erlassen. Die direkte und indirekte Finanzierung der Klerikergehälter, der Theologenausbildung und des Religionsunterrichts sind zu beenden. Auch die vielfältigen „versteckten“ Leistungen – z.B. der Kommunen für kirchliche Baulasten, kirchliches Personal oder Dienst- und Materialleistungen an kirchliche Einrichtungen – sind abzuschaffen.


4. Abschaffung von Rechtsprivilegien

Alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind nach dem allgemeinen Vereinsrecht zu behandeln. Die quasi-hoheitliche Sonderstellung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist zu beenden.Die Notwendigkeit der Austrittserklärung beim Standesamt und oder Amtsgericht ist abzuschaffen. Sie muss gebührenfrei sein.


5. Abschaffung von Steuerprivilegien

Alle über allgemeine Gemeinnützigkeitsbestimmungen hinausgehenden Steuerprivilegien der Kirchen sind abzuschaffen. Die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat ist zu beenden. Die Kirchen sollen sich um ihre Mitgliedsbeiträge selbst bemühen.


6. Abschaffung von Finanzprivilegien

Über die Kirchensteuern hinaus beziehen bestimmte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Bundesländern zusätzlich hohe Zuschüsse auf Basis von Konkordaten bzw. Staatsverträgen. Aus diesen Mitteln werden vom Steuerzahler z.B. Gehälter von Bischöfen und anderen Geistlichen, Kosten von Bistumsverwaltungen, Gebäudekosten, „Seelsorge“, theologische Lehrstühle und Hochschulen sowie der Religionsunterricht finanziert. Diese Staatsverträge sind so umzugestalten, dass sie sich auf ein sinnvolles Minimum, z.B. bei der Unterstützung kultureller Angelegenheiten, beschränken, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einzuhalten ist. Die Finanzierung von Pfarrerstellen in öffentlichen Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen ist zu beenden.
Soweit sich Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder von ihnen getragene oder geprägte Organisationen gemeinnützig betätigen (z.B. als „freie Träger“), müssen bei der staatlichen Finanzierung und für die Beschäftigungsbedingungen die gleichen Maßstäbe wie für alle anderen Träger gelten.


7. Beendigung der Priesterausbildung durch den Staat

Die theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen sind abzuschaffen. An ihrer Stelle sind religionswissenschaftliche Institute einzurichten. Alle kirchlichen Vorbehaltsrechte z.B. bei der Besetzung bestimmter Lehrstühle sind abzuschaffen. Konkordatslehrstühle sind in ordentliche Lehrstühle umzuwandeln.


8. Gleiche Mitarbeiterrechte

Über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus dürfen die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht beschnitten werden. Die Sonderregelungen… im Betriebsverfassungsgesetz und im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz sind abzuschaffen. Den Beschäftigten der Kirchen und ihrer Organisationen sind Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit zuzubilligen. Die Religionszugehörigkeit oder das religiöse Verhalten dürfen jenseits eines engen, in herausragender Weise religiös oder weltanschaulich geprägten Kernbereiches von Beschäftigungsverhältnissen kein Einstellungs- oder Entlassungsgrund sein.

9. Keine öffentliche Militärseelsorge

Die staatliche Organisierung und Finanzierung der Militärseelsorge ist zu beenden. Der bisher von den Militärpfarrern gegebene, aber für alle Kriegsdienstleistenden verbindliche „Lebenskundliche Unterricht“ ist in ein neutralen, von einem dafür geeigneten Pädagogen erteilten Ethikunterricht umzugestalten. Öffentlich finanzierte Soldatenwallfahrten und ähnliche Unternehmungen sind nicht statthaft.Geistliche und Theologiestudenten sind – solange die Wehrpflicht besteht – allen übrigen Wehrpflichtigen gleichzustellen und zum Militär- oder Zivildienst heranzuziehen.
10. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist kein Kirchenfunk

Die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sind so umzugestalten, dass dort keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft übermäßigen Einfluss erhält. Solange dort Vertreter der Religionsgemeinschaften sitzen, müssen auch Vertreter der nicht-religiösen Weltanschauungsgemein-schaften berufen werden. Die Gewährung von Sendezeiten für sogenannte Verkündigungssendungen ist zu beenden. Die Finanzierung von durch kirchliche Medienkonzerne erstelltem Sendematerial ist zu beenden. Öffentlich-rechtliche Kirchenredaktionen wirken in der Regel als verlängerter Arm der kirchlichen Medienarbeit. Die Kirchenredaktionen sind daher aufzulösen und durch Redaktionen zu ersetzen, die sich des gesellschaftlich-kulturellen Themenbereichs von Religionen und Weltanschauungen in journalistisch geeigneter Art und Weise und mit der gebührenden kritischen Distanz annehmen.“

Autor: SPD-Laizisten;.http://spd-laizisten.de/Positionen.html