Abmahnung: Von gelben Karten und Eigentoren

ZepfDer gemaßregelte SK-Redakteur Lünstroth hatte neben einem Schreibverbot, das aufgehoben scheint, von seinem Arbeitgeber auch eine Abmahnung erhalten. Deshalb haben wir bei Margrit Zepf nachgefragt, was eine Abmahnung ist und wie man als Arbeitnehmer damit umgeht, wie man sich wehren kann. Die renommierte Arbeitsrechtlerin Zepf (Foto) ist Geschäftsführerin des Bezirks Schwarzwald-Bodensee der Gewerkschaft ver.di mit Sitz in Konstanz.

Zunächst: Was ist eigentlich eine Abmahnung?
Das lässt sich tatsächlich mit der gelben Karte im Fußball vergleichen: Der Arbeitgeber drückt damit aus, dass er mit dem Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers in einem konkreten Fall nicht zufrieden ist und droht arbeitsrechtliche Konsequenzen an.

Gibt es dafür Vorschriften oder Regeln, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einhalten müssen?
Es gibt anders als beim Fußball keine klaren Regeln, es gibt auch keine Fristen. Vor allem gibt es keinen Automatismus. Es wird immer wieder behauptet, nach einer dritten Abmahnung z.B. folge automatisch eine Kündigung. Das ist so nicht richtig. Wie immer kommt es auf den konkreten Einzelfall an.

Muss der Betriebsrat in dieses Verfahren einbezogen werden?
Nein, es handelt sich um ein individualrechtliches Verfahren – der Betriebsrat hat dabei keine Mitbestimmungsrechte. Auch eine Einigungsstelle kommt nicht in Betracht.

Aber dennoch ist der Beschäftigte gut beraten, sich beim Betriebsrat zu informieren und womöglich Unterstützung einzufordern.
Das ist in jedem Fall richtig. Und wo es keinen Betriebsrat gibt, ist immer die Gewerkschaft die richtige Adresse. Das gilt besonders bei der Abfassung einer Gegendarstellung.

Gegendarstellung?
Ja, wir raten jedem betroffenen Arbeitnehmer zu einer schriftlichen Gegendarstellung zur Abmahnung des Arbeitgebers. Auch die ist nicht an Regeln oder Fristen gebunden. Sie sollte aber eindeutig und schlüssig die Position des Beschäftigten beschreiben und es sollte gefordert werden, dass, für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, die Abmahnung zurückzunehmen, auch die Gegendarstellung zu den Personalakten genommen wird. Und für solche unzweideutigen Formulierungen ist schon die arbeitsrechtliche Hilfe eines Arbeitsrechtlers oder der Gewerkschaft vonnöten. Sonst kommt es allzu leicht und allzu schnell zu Eigentoren.

Ist ein Gang zum Arbeitsgericht zu empfehlen?
Aus meiner mehr als 35-jährigen Erfahrung kann ich für die allermeisten Fälle vor einem solchen Schritt nur abraten. Denn das führt häufig zu einer zusätzlichen Belastung des Arbeitsverhältnisses. Man kann sich auch anders wehren …

Dazu zählt auch, dass der Beschäftigte nach einiger Zeit die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte fordern kann.                                                                                                  Das passiert auch in vielen Fällen. Wenn der Grund für die Abmahnung nur ein Einzelfall ist, also z.B. der Arbeitnehmer nie wieder zu spät zur Arbeit erscheint, muss die Abmahnung entfernt werden. Aber auch hierfür gibt es leider keine klaren Fristen …

hpk