Akt zwei im Chérisy-Lohndumping-Prozess

Der gestrige Verhandlungstag vor dem Arbeitsgericht Radolfzell brachte kaum neue Erkenntnisse in Sachen Knesevic gegen SEN Bau GmbH. Auch wenn in großer Runde verhandelt wurde, konnte die Sitzung nach nur 25 Minuten vertagt werden.

Im Prozess um die Lohnforderungen eines Mitarbeiters auf der Chérisy-Baustelle trafen sich Rechtsanwalt Wirlitsch für den Kläger sowie Rechtsanwalt Celic für die SEN Bau GmbH und Rechtsassessor Spirin vom Arbeitgeberverband für die Peter Grossbau GmbH, um unter Leitung von Richter Dr. Teschner eine gütliche Einigung zu finden.

Streitig sind Lohnforderungen von November 2014 bis März 2015, wobei auch für Mai dieses Jahres Löhne in Streit stehen, jedoch (noch) nicht Gegenstand des Prozesses sind. Diese Lohnforderungen beruhen auf Behauptungen des Klägers Knesevic, eine Vielzahl an Arbeitsstunden für die Beklagte SEN Bau GmbH abgeleistet zu haben als tatsächlich abgerechnet und ausgezahlt wurden. Rechtsanwalt Celic bestritt auch direkt mit Eröffnung der Verhandlung die Behauptungen des Klägers über die geleisteten Arbeitsstunden und legte eine Abrechnung der Arbeitgeberin vor, die vollumfänglich erfüllt wurde.

Scheinbar fest steht, dass Herr Knesevic bis zum 10.12.2014 in Dortmund für die Beklagte SEN Bau GmbH tätig war, um erst ab dem 10.12.2014 in Konstanz auf der Baustelle der Peter Grossbau GmbH eingesetzt zu werden, wobei Herr Spirin den Kläger darum bat, genau aufzulisten, ab wann er wie lange auf Baustellen der Generalunternehmerin tätig war.

Weiterhin ist zwischen den Parteien offen, ob der Kläger nach Lohngruppe 1 oder 2 des einschlägigen Tarifvertrags für das Baugewerbe zu entlohnen ist – die Beklagtenseite trug erneut vor, Herr Knesevic hätte nur Arbeiten eines Hilfsarbeiters verrichtet, während Rechtsanwalt Wirlitsch auf die Qualifikation des Klägers als Vorarbeiter und die bisherige Abrechnungspraxis, die diesen als Vorarbeiter sah, verwies.

Der Prozessvertreter der Peter Grossbau GmbH hielt sich während des Gesprächs weitestgehend zurück, kann der Generalunternehmer sich doch im Falle eines Unterliegens im Prozess bei der SEN Bau GmbH und gegebenenfalls beim Auftraggeber, dem der Streit nun offiziell verkündet wurde, schadlos halten. Allein verwies er auf bestehende Ausschlussfristen, die einer (wie hier womöglich) verspäteten Geltendmachung des Lohnanspruchs entgegenstehen könnten. Vor dem Hintergrund, dass ein Arbeitsvertrag in Schriftform dem Kläger und Rechtsanwalt Celic immer noch nicht vorliegt und damit nach dem Nachweisgesetz ein Rückgriff auf die Ausschlussfrist womöglich nicht durchgreifen wird, vielleicht nicht der Weisheit letzter Schluss, jedoch ein probates Verteidigungsmittel.

Richter Teschner erlegte dem Kläger auf, bis Mittwoch den 24.6.2015 Beweise für die behaupteten Arbeitsstunden anzubieten. Ansonsten legte er eine Klagerücknahme nahe. Mithilfe von Lohnzetteln des Arbeitgebers könnte Herr Knesevic einen solchen Beweis erbringen, doch die zu bekommen, könnte nicht leicht werden. Es gilt der Beibringungsgrundsatz: Den Beweis muss derjenige anbieten, der etwas fordert.

Wir werden uns wohl noch mindestens weitere zwei Wochen gedulden müssen – und werden weiter berichten.

Simon Pschorr[modal id=“19250″ style=button color=default size=default][/modal]