Alles OK im C3?
Reichlich stolz verkündet die Studierendenvertretung der Universität Konstanz in einer aktuellen Medienmitteilung unter der Überschrift „Nachgehakt“, dass ihre Kritik an Mietvertrag und Hausordnung des Studentenwohnheims C3 im Konstanzer Chérisy-Areal offenbar Wirkung gezeigt hat: Auf einem Rundgang durch die Anlage seien Zugeständnisse des Vermieters zugesagt worden. Doch ganz so toll ist das Ergebnis wohl nicht, wie unsere Nachfrage beim Mieterbund Bodensee ergab.
„Die Studierendenvertretung zeigt sich erfreut über die vorgenommenen Ergänzungen“ vermeldet die Medienmitteilung, in der dann aufgezählt wird, dass z. B. die Verwendung des Transponders ergänzt werden soll, so dass die Speicherung der Transponder-Nutzung auf maximal zwei Arbeitstage samt automatischer Überschreibung begrenzt werde. Zudem soll die Weitergabe an Dritte und das Erstellen eines Bewegungsprofils ausgeschlossen werden.
Außerdem wurde wohl zugesichert, dass die bei 100 € angesetzte Pauschale für Untervermietungen dem tatsächlich verursachenden Aufwand entsprechend angepasst werden soll. Da das Sonderkündigungsrecht ohne Angabe von Gründen zum 31.03. und 30.09. eines Jahres geltend gemacht werden kann, ergebe sich eine Mindestmietdauer von einem Jahr und nicht wie vormals interpretiert von vier Jahren. Weiterhin sei deutlich geworden, dass C3 keine Erstvermietungsgebühr verlangt und bei Auszug auch keine Schönheitsreparaturen wie Streichen notwendig seien.
Mieterbund: Zuviel des Lobes
Winfried Kropp, Vorstandsmitglied des Mieterbunds Bodensee, ist da nicht so optimistisch. Denn er kritisiert, dass es zu wesentlichen mietrechtlichen Kritikpunkten am Mietvertrag keine Aussagen gibt. „So soll weiterhin die Mietkaution entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht getrennt vom Vermögen der Eigentümer angelegt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Wohnheim zu vergünstigten Mietpreisen vermietet würde. Doch dies ist nicht der Fall“.
Ebenfalls bliebe nach wie vor unklar, wie hoch die Nebenkostenpauschale ist, die im Rahmen der Inklusivmiete von den Mietern zu bezahlen ist. Nach Ansicht des Mieterbunds führt diese intransparente Regelung dazu, dass die Nebenkostenpauschalen im laufenden Mietverhältnis nicht erhöht werden können.
Kritik an der Mietdauer
Zudem hält der Mieterbund seine Kritik an der Regelung der Mietdauer im Mietvertrag aufrecht: Aus seiner Sicht bleibe unklar, warum Mieter eines Zimmers im Studentenwohnheim vier Jahre lang auf ihr Kündigungsrecht verzichten sollen und nur zu zwei Terminen im Jahr ein Sonder-Kündigungsrecht erhalten sollen. Mündliche „Klarstellungen“ ändern nichts an einer einseitigen Vertragsklausel. Offen bleibt, ob die Mieter gesamtschuldnerisch für Schäden in den Gemeinschaftsräumen haften sollen.
Unverändert bleiben nach Ansicht des Mieterbundes rechtlich zulässige, aber für den Mieter ungünstige Vertragsklauseln: So müssen Mieter Kleinreparaturen nach wie vor bis zu 100 Euro selbst tragen. Außerdem bleibt es bei der Staffelmiete, die dazu führt, dass der ohnehin schon hohe Mietzins jährlich steigen wird.
Weiter bemängelt Winfried Kropp, dass „das vermeintliche Entgegenkommen der Vermieter“ bei Schönheitsreparaturen der gesetzlichen Regelung entspricht. Es ist zudem keine Freundlichkeit des Vermieters, wenn er von Studierenden nicht verlangt, dass sie vor Auszug die Wohnung streichen sollen. „Wer hohe Preise verlangen will, muss zumindest eine anständige Optik liefern. Daher macht es Sinn, diese Leistung selbst zu erbringen und nicht auf die Mieter abzuwälzen“.
Abschließende Bewertung: „Was die Versprechen wirklich wert sind, lässt sich verlässlich erst dann beurteilen, wenn der Wortlaut des Mietvertrags vorliegt. Offen bleibt auch, ob der geänderte Vertrag auch den Mietern angeboten wird, die bereits im C3-Wohnheim eingezogen sind“.
hpk
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