Coronavirus: Regelungen für Einrichtungen und Gaststätten
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 16. März 2020 die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) veröffentlicht. Der komplette Wortlaut der Verordnung ist auf der städtischen Homepage unter konstanz.de/coronavirus zu finden.
Neben den bereits veröffentlichten Regelungen zur Schließung von Schulen und Kitas sowie zu den Hochschulen beinhaltet die Rechtsverordnung Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und des Betriebs von Gaststätten. Im Folgenden werden einige Punkte der Verordnung zusammengefasst.
Nach der Rechtsverordnung sind folgende Einrichtungen geschlossen:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
2. Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,
3. Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,
5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen (inkl. Indoorspielplätze, Kletterhallen und Yogastudios),
6. Volkshochschulen und Jugendhäuser,
7. öffentliche Bibliotheken,
8. Vergnügungsstätten sowie
9. Prostitutionsstätten.
Weiterhin untersagt die Rechtsverordnung grundsätzlich den Betrieb von Gaststätten. Vom Verbot ausgenommen sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben.
Das bedeutet, dass die Speisegaststätten ab sofort Gästelisten führen müssen, wer wann zu Besuch war, inklusive Kontaktdaten für eine eventuelle Nachverfolgung.
Hinsichtlich dem Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen sieht die Rechtsverordnung nur ein Verbot ab 100 Teilnehmenden vor. Sie ermächtigt die Gemeinden aber, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Davon macht die Stadt Konstanz Gebrauch und bleibt bei ihrem Verbot aller Veranstaltungen unabhängig von der Teilnehmerzahl.
Zum Schutz besonders gefährdeter Personen regelt die Rechtsverordnung, dass Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden dürfen. Die Verordnung sieht hier Ausnahmen vor.
Der Geltungszeitraum der Rechtsverordnung dauert bis zum 15.06.2020.