Der Seeblick spaltet das Dorf

Es gilt als das „Sahnestück“ Litzelstettens – und hat mittlerweile mediale Aufmerksamkeit weit über die Grenzen des Teilortes hinaus erlangt: Das Gewann „Vordere Lohäcker“, ein Grünabschnitt, der den Gästen und Einheimischen aus Richtung Konstanz kommend bei der Einfahrt nach Litzelstetten wohl einen der letzten Seeblicke vom Dorf aus vergönnt – und der gerade aus diesem Grund heiß umkämpft ist.

Seit dem Vorliegen eines Antrags auf Bauvorbescheid, der vom Litzelstetter Ortschaftsrat positiv beschieden wurde, schien das Dorf gespalten wie nie zuvor. Viele Bürger verstanden es nicht, dass ausgerechnet an einem städtebaulich derart sensiblen Punkt, der unter anderem eine schützenswerte Grünzäsur umfasst, der Bau von drei Wohnkörpern erlaubt werden soll, obwohl der geltende Flächennutzungsplan eine völlig andere Verwendung vorsieht. Denn wie die Stadtverwaltung erachteten auch große Teile der Litzelstetter Einwohnerschaft den zu behütenden Charakter des Gewanns „Vordere Lohäcker“, der eben nicht nur die Seesicht in Richtung Insel Mainau ermöglicht, sondern auch eine Kaltluftschneise bildet, in Gefahr.

Wenn da nicht § 246 wäre …

Warum aber sollte an der eigentlich klaren Rechtslage überhaupt gerüttelt werden – und weshalb sollte den Grundstückseigentümern Aussicht auf Erfolg zugebilligt werden, wenn planerisch alle Argumente gegen eine Wohnbebauung sprechen? Es ist der temporär gültige Absatz 9 des Paragrafen 246 im Baugesetzbuch, der anlässlich der „Flüchtlingskrise“ in Kraft trat, den die Bauherren wohl ins Feld führten. Demnach gelten bis ins Jahr 2019 Bauten als legitim, die zur Unterbringung von Asylsuchenden errichtet werden, selbst dann, wenn sie im Außenbereich liegen – aber nur, sofern sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen des Siedlungsbereichs zu beurteilen sind.

Die Hoheit des Gestaltungsspielraums

Schon die Formulierung des entsprechenden Gesetzestextes lässt einen großen Spielraum. Entsprechend gaben sich auch die höher gelegenen Behörden bei Fragen nach der Beurteilung über den konkreten Fall stets zurückhaltend und verwiesen auf die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Diese lehnte den Bauvorbescheid wiederum ab, obwohl die Grundstückseigentümer sich konkret auf § 246 BauGB beriefen. Zu einmalig schien das Areal am Litzelstetter Ortseingang, das daraufhin zum Politikum wurde. Denn der Ortschaftsrat hatte sich eine andere Meinung gebildet – und berief sogar den in Vergessenheit geratenen Vermittlungsausschuss zwischen Stadtrat und Ortschaftrat ein. Die Vorwürfe an den Gemeinderat wogen schwer: Man habe sich mit den Ortschaftsräten zu wenig ausgetauscht – und tatsächlich hatte die Situation zu einer tief verunsicherten Bevölkerung geführt.

Denn während der Ortschaftsrat im Sinne des Gleichheitssatzes der Grundlage des Baugesetzbuches eindringlich Folge leistete und dabei sicher auch auf die mittlerweile fertig gestellte Flüchtlingsunterkunft in Egg schielte, die in einem ähnlich prekären städtebaulichen Umfeld zugelassen wurde, beharrte die Stadt auf dem Subsidiaritätsprinzip, wonach sie in der Position sei, den Antrag auf Basis der gültigen Flächennutzungspläne zurückzuweisen. Zweifelsohne: Wenn § 246 Baugesetzbuch gilt, dann muss er auch für jeden Bürger dieser Republik dieselben Rechte und Pflichten folgern. Das gebietet uns schon Art. 3 GG, auf die sich die Grundstückseigentümer selbstbewusst berufen können. Und was in Egg erlaubt ist, das darf in Litzelstetten nicht verboten sein. Doch ist die Lage tatsächlich so einfach – und ist sie vor allem vergleichbar? Von den äußeren Gegebenheiten her gesehen, mag der Laie dies bejahen, doch es ist die Interpretation des Rechtstextes, der eine Äquivalenz zwischen beiden Fällen schwer macht.

Ist der Bau erforderlich, gar alternativlos?

Ein Grundrecht auf Seeblick, wie es manch ein Litzelstetter eingefordert hat, gibt es wahrlich nicht. Und doch kennt das Baugesetzbuch den Erforderlichkeitsgrundsatz, der in § 1 Abs. 3 Satz 1 beschrieben wird und generell besagt, dass ein Mittel dann verhältnismäßig ist, wenn es erstens den „beschriebenen Zweck erfüllt“ (Degenhart, Christoph: Staatsrecht 1. Staatszielbestimmungen, Staatsorgane, Staatsfunktionen. 11. Auflage; Müller Verlag. Heidelberg: 1995, Rn. 326) und zweitens „unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste ist, um den Zweck zu erreichen“ (Rn. 329). Ist der Eingriff in eine „landschaftlich und klimatisch günstige Lage“ (§ 10 KurortGesetz Baden-Württemberg), wie sie ein „Erholungsort“ wie eben Litzelstetten vorweisen sollte, der „mildeste“, der möglich ist?

Im Rahmen des „Handlungsprogramms Wohnen“, aber auch im Blick auf die Unterbringung von Flüchtlingen scheint die Stadt Konstanz in Litzelstetten geeignetere Plätze gefunden zu haben, an denen Wohnbebauung und Unterkunft denkbar sind. Alternativlos ist die Bebauung im Grünabschnitt also wahrlich nicht. Immerhin war es nicht zuletzt der Ortschaftsrat selbst, der eine ganze Liste mit potenziellen Baugebieten vorschlug, dabei aber offenkundig zu dem Schluss kam, dass das Gewann „Vordere Lohäcker“ eines davon werden könnte.

Und so machten im Ort die unterschiedlichsten Anfeindungen ihre Runde, ein Klima der Missgunst hatte sich etabliert, wie es Litzelstetten davor kaum erlebt hatte. Die Bauherren standen in der breiten Kritik, während sich die Befürworter einer Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer mit allen öffentlichen und privaten Investoren, die ebenfalls nur geltendes Recht in Anspruch nehmen und § 246 BauGB für ihre Belange zurate ziehen, in Deckung hielten. Es schien ein ungleicher Kampf zwischen denen, die die Gunst der Stunde nutzen wollten und in zweifelsfrei höchst umstrittenem Gebiet ihr Baurecht durchzusetzen vermochten – und denen, die die schützenswerte Landschaft erhalten, die Siedlung nicht seewärts ausdehnen und stattdessen einen Windkanal für Flora, Fauna und Habitat offenhalten wollten.

Ein Trauerspiel der Zivilgesellschaft

Eine Klage vor Gericht ist anhängig, und mittlerweile wurde sogar der Petitionsausschuss des Landtages involviert. Dieser hatte auf die Eingabe der Bauherren zu einem Lagebild vor Ort eingeladen und traf sich mit einer Kommission von Abgeordneten im sonst so beschaulichen Litzelstetten. Nochmals hatten Grundstückseigentümer einerseits, aber auch die Stadt andererseits Gelegenheit, ihre Position darzulegen. Dem Petitionsausschuss ging es in der Anhörung nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung, sondern um das Aufdecken von Mängeln im bisherigen Prozedere. Und tatsächlich ist bei der Bandbreite an Auslegungen vorliegender Gesetzestexte und dem formalen Involvieren so vieler Beteiligter nicht ausgeschlossen, dass es in der Summe doch zu Fehlern kam, die letztlich zu Unrecht geführt haben könnten – für welche Seite auch immer.

Dass die Grundstückseigentümer mittlerweile erklärten, mit ihrem Bauvorhaben auch dem Wohnungsmangel für Einheimische abhelfen zu wollen, war möglicherweise nicht der geschickteste Schachzug, denn für solche Zwecke ist § 246 BauGB eindeutig nicht geeignet. Trotzdem lohnt es sich bei der aufgeheizten Stimmung allemal, die Standpunkte mit einem kühlen Kopf abzuwägen. Demokratisch gesehen war das, was sich in der Litzelstetter Zivilgesellschaft rund um die Frage einer Bebauung im Gewann „Vordere Lohäcker“ abspielte, garantiert kein Meisterstück. Den Grundstückseigentümern ist selbst bei Ablehnung ihrer Sichtweise der menschlich nötige Respekt entgegenzubringen. Ich bin enttäuscht von manch einem Mitbürger, der es offenbar nicht schafft, zwischen einer Sachfrage und den allgemein gültigen Umgangsformen zu unterscheiden. Der letzte Akt scheint im Schauspiel um das Drama mit dem Mainaublick noch nicht aufgeführt, da erhoffte man sich zumindest beim Vor-Ort-Termin des Petitionsausschusses, dass etwas mehr Ruhe in die Debatte kommt. Dies scheint vorerst gelungen. Vorerst …

Dennis Riehle