E-Scooter verstopfen die Wege

In letzter Zeit wächst der Unmut in der Stadt über die große Zahl an E-Rollern, die vielen Bürger*innen auf den Fußwegen im Wege stehen oder liegen. Hier zwei Sichtweisen auf diese vor allem bei der mobilen Jugend beliebten Fortbewegungsmittel: Jene der Verwaltung und jene eines betroffenen Bürgers.

In manchen Städten sind sie eine Pest, und vor ein paar Jahren war selbst Paris nicht mehr die Stadt des Eiffelturms, der urinduftenden U-Bahn-Stationen und der schnellen Liebe, sondern eine der Welthauptstädte der herumliegenden E-Tretroller. Vielerorts mussten diese Dinger gar massenhaft aus Flüssen und Seen gezogen werden, ehe man sie umgehend verschrottete. Angesichts ihrer Kurzlebigkeit stellte sich für manche Zeitgenossen die Frage, ob diese Rennsemmeln nicht eher ein Teil des Umweltproblems als von dessen Lösung seien. Zumindest den Betreibern scheint das egal zu sein, augenscheinlich handelt es sich also um ein profitables Geschäft.

Wie auch immer, diese hippen Todesschleudern sind längst auch in Konstanz angekommen und geben zunehmend zu reden, weil sie massenhaft im Wege herumlungern, nicht nur auf den Fußwegen, sondern zunehmend auch auf Radwegen.

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Ein Konstanzer wollte es genau wissen und fragte bei der Verwaltung nach, wie denn der störungsfreie Betrieb der Rollersysteme sichergestellt werden solle. Hier die Antwort des Amtes:

„Mit den in Konstanz tätigen Betreibern der E-Scooter-Verleihe wurde eine freiwillige Vereinbarung privatrechtlichen Charakters geschlossen.

In der Vereinbarung sind verschiedene Auflagen enthalten, zu deren Erfüllung sich die Betreiber verpflichtet haben, diese bestehen teilweise bereits seit Mitte 2019.

So ist in der Vereinbarung festgelegt, welche Bereiche mit E-Tretrollern nicht befahren werden dürfen und das Abstellen der E-Tretroller ausgeschlossen ist. Weiterhin ist festgelegt, dass beim Abstellen auf Gehwegen dies nur am Rand unter Gewährleistung einer Restgehwegbreite von mindestens 1,6 m erfolgen darf. Keine anderen Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder beeinträchtigt werden, taktile Elemente und Rettungswege freizuhalten sind. Es dürfen maximal 5 E-Tretroller an einem Standort im Umkreis von 100 m aufgestellt werden. Die Anbieter haben mehrfach täglich Sichtkontrollen durchzuführen und die Einhaltung des ordnungsgemäßen Abstellens der E-Tretroller zu gewährleisten. Außerdem haben sie die zur Vermietung zur Verfügung stehenden E-Tretroller in Echtzeit zu überwachen, beschädigte/verkehrswidrige oder unzulässig abgestellte Tretroller sind schnellstmöglich, längstens innerhalb von 24 h, zu entfernen.

Bei kontinuierlicher Nichteinhaltung oder Missachtung der Auflagen/der Vereinbarung müssen die Anbieter damit rechnen, dass die Vereinbarung aufgelöst wird und sie in Konstanz ihre E-Tretroller nicht mehr zum Verleih anbieten können.“

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So weit ist also alles in Ordnung: Die E-Tretroller dürfen gar nicht im Wege herumstehen und normale Menschen belästigen.

Nach Beobachtung des Konstanzers sieht die Realität allerdings etwas anders aus:

„Ich nehme Bezug auf Ihre Ausführungen zu den Auflagen an die Betreiber von E-Scooter-Mietangeboten im öffentlichen Verkehrsraum. Ich füge vier Lichtbilder bei, die ich auf dem Weg von der Bushaltestelle Jacob-Burckhardt-Str./Friedrichstr. zur Einmündung Jacob-Burckhardt-Str./Sonnenbühlstr. aufgenommen habe.

Eine Nutzung des Gehwegs mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl wäre an den betreffenden Stellen nicht möglich, ebenso wenig die in der StVO vorgeschriebene Nutzung des Gehwegs durch radfahrende Kinder. Für meinen erblindeten Nachbarn, der seit langem gewohnt und geübt ist, die ihm vertrauten Wege mithilfe des Blindenstocks zurückzulegen, wird dies zunehmend erschwert und durch die Notwendigkeit des Ausweichens auf die Fahrbahn gefährlich.

Es ist ersichtlich, dass die von Ihnen beschriebenen Auflagen, die den kommerziellen Betreibern der Roller gemacht wurden, weder durch die Betreiber noch durch die Nutzer der E-Scooter nicht nur vereinzelt, sondern ganz überwiegend nicht eingehalten werden, mit den Folgen einer Gefährdung insbesondere der mobilitätseingeschränkten, sehbehinderten Gehwegnutzer sowie radfahrender Kinder.

Angesichts der meist weniger als 2,50 m betragenden Gehwegbreite ist die Einhaltung der Auflage einer freien Restgehwegbreite von mindestens 1,6 m offensichtlich regelmäßig von vornherein nicht zu erwarten, sofern nicht die Aufstellung auf hierzu geeignete und entsprechend ausgewiesene Stellplätze beschränkt (und die Einhaltung der bußgeldbewehrten Auflagen wirksam kontrolliert) wird.

Der gegenwärtige Zustand ist jedenfalls nicht mehr vereinbar mit der Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch für nichtmotorisierte und mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer sicherzustellen, die auf sicher nutzbare, hindernisfreie Gehwege angewiesen sind.“

Text: Diverse, Bilder: G. Spiess