VGH Mannheim kippt Büdingen-Bauverbot
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat dem Widerspruch des Investors Hans Jürg Buff und der Stadt Konstanz gegen einen vom Verwaltungsgericht Freiburg verhängten vorläufigen Baustopp im Büdingen-Park stattgegeben. In ihrem Urteil vom 23.7. korrigieren die Mannheimer JuristInnen den im Februar vom Freiburger Verwaltungsgericht erlassenen Beschluss. Damit kassiert die nächsthöhere Instanz die „aufschiebende Wirkung“ des vom Verein Büdingen-Park erhobenen Widerspruchs gegen die städtische Baugenehmigung für das geplante Reichenhotel, dem am Seerhein wertvoller Naturraum weichen soll.
Der Verein hatte argumentiert, der Investor verstoße in mehreren Punkten gegen den aus dem Jahr 1987 stammenden Bebauungsplan, etwa durch Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe, und machte Nachbarschaftschutz geltend. Das weist der VGH Mannheim nun zurück: Die Freiburger JuristInnen seien „zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung des Bebauungsplans zur maximal zulässigen Gebäudehöhe um eine nachbarschützende Bestimmung handele“, die eine Aufhebung der Baugenehmigung rechtfertige, heißt es in dem Urteil. Solche Festsetzungen seien nicht Teil eines „auf gegenseitiges ‚Dulden und Dürfen‘ angelegten Austauschverhältnisses“ und damit „nicht schon per se nachbarschützend“.
In einer ersten Stellungnahme nach einer Vorstandssitzung am gestrigen Sonntag hat der Verein Büdingen-Park diese Aussage kritisiert: Das Urteil müsse man dahingehend interpretieren, dass „überhaupt kein Klagerecht gegen eine massive Überschreitung der Baumassen für die Anwohner besteht, sofern der Schutz der Nachbarschaft nicht explizit im Bebauungsplan vorgesehen ist“. In den kommenden Tagen will der Verein nun eine genaue juristische Einschätzung des Urteils vornehmen.
Das weitere Vorgehen lassen die ParkschützerInnen zunächst offen. Juristisch ist die nächsthöhere und zugleich höchste Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Anstrengung einer Klage dort will man nicht ausschließen. Fakt ist: Nach jetziger Lage der Dinge kann der Investor alsbald die Bagger anrücken lassen, um seinen Reichenpalast in Angriff zu nehmen. Doch auch die Büdingen-SchützerInnen geben sich entschlossen: „Wir lassen nicht locker!“, so Patrick Pfeiffer für den Verein.
jüg (VGH 5 S 583/19, MM)
Richter sind auch nur Menschen – und jeder Mensch ist käuflich. Es muss lediglich die „Summe“ stimmen.
Wohlgemerkt, das ist nicht nur ein einzelner Investor, sondern auch die Stadtverwaltung getragen vom OB, die hier mitten im propagierten Klimanotstand mit allen Mitteln versucht, die effektivsten Klimaretter Bäume massiv zu zerstören.
Die aktuellen Hotelpläne überschreiten die Vorgaben des Bebauungsplans weit, das ist unbestritten. Dieser Bebauungsplan beruht auf dem gesetzlich bindenden Beschluss des Gemeinderats von 1987. Die Stadtverwaltung hebelt über ihr juristisches Vorgehen genau diesen Beschluss aus, um dem Investor Wege für die Zerstörung eines einmaligen Naturraums ihrer Stadt zu eröffnen. Was für eine unfassbare Missachtung der eigenen demokratischen Gremien und des Wohls von Stadt und BürgerInnen!
In dem skandalösen Urteil wird den klagenden NachbarInnen das Recht auf Nachbarschaftsschutz abgesprochen – aber wer sonst kontrolliert denn hier, dass gesetzliche bindende Beschlüsse des Gemeinderats von der Stadtverwaltung eingehalten werden?
Am Datum des Erdüberlastungstag erfahren wir: Nun werden im Büdingen-Park die nächsten 46 Bäume fallen, gefördert und genehmigt von einer Stadtverwaltung, dessen Gemeinderat kürzlich den Klimanotstand ausgerufen hat.
Zur Erinnerung: Für jeden Baum mit einer Höhe von 20m und 12m Kronendurchmesser müssten etwa 2.000 junge Bäume mit einem Kronenvolumen von 1qm nachgepflanzt werden, um dessen Wert zu kompensieren!
Dieses Vorhaben bringt nicht nur einen Schaden für das Klima von Petershausen mit sich, es entsteht ein unwiederbringlicher Schaden für das Gemeinwohl. Dass ein Gericht dies in seinem Gesamtzusammenhang nicht würdigt kann nur damit erklärt werden, dass ›Wachstum‹ per se immer noch das einzigen Fundament unserer Ökonomie bildet und andere Werte völlig ausgespart bleiben.
Eine einzelne Person meint, er würde mit seinen ›Visionen‹ einen positiven Beitrag leisten für unsere Welt – und macht sich mit seinen Plänen im großen Massstab mitschuldig an deren Zerstörung. Die kommende Generation jedoch macht immer drängender darauf aufmerksam, dass sie gänzlich andere ›Visionen‹ für ihre Zukunft hat – und die Zeit solcher destruktiven Projekte sich dem Ende zuneigt.
Es ist wohl müßig, die Hierarchie-Struktur und damit verbundene Weisungsbefugnis eines Justizministeriums gegenüber einem Verwaltungsgericht zu hinterfragen.
Umso mehr drängt sich die uralte, fundamentale Frage des Karl Marx auf: Wessen Recht ist das Recht?
Hier schimmert durch, daß die „Demokratie“ sich nicht entfernt hat von der Parole „Wes‘ Brot ich ess‘, des Lied ich sing“, angestaubter Feudalismus eben. An die Stelle der Peitsche ist der Paragraph getreten. Wenigstens wird sichtbar, daß zur Durchsetzung des „Rechts“ rabulistische Kreuz- und Quergriffe nötig sind:
„Das weist der VGH Mannheim nun zurück: Die Freiburger JuristInnen seien „zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung des Bebauungsplans zur maximal zulässigen Gebäudehöhe um eine nachbarschützende Bestimmung handele“, die eine Aufhebung der Baugenehmigung rechtfertige, heißt es in dem Urteil. Solche Festsetzungen seien nicht Teil eines „auf gegenseitiges ‚Dulden und Dürfen‘ angelegten Austauschverhältnisses“ und damit „nicht schon per se nachbarschützend“.“
Vorsicht beim Zergehenlassen auf der Zunge. Zucker im Übermaß kann die Leber schädigen.