Helm auf zum Gebet

seemoz-schicker-sikh-turbanNach dem Urteil des Freiburger Verwaltungs­gerichts, das entschieden hatte, die Helmpflicht auf Motorrädern gelte auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen (wie im vorliegenden Fall für einen Konstanzer, der 2005 der Sikh-Bewegung beigetreten ist), erklärt Dennis Riehle, Sprecher der Humanisti­schen Alternative Bodensee (HABO), ein säkular-humanistischer Zusammenschluss, dass die Entscheidung grundlegenden Charakter haben sollte. Hier die Presse­mitteilung im Wortlaut.

„Es ist ein gutes Signal, dass staatliche Vorschriften, gerade dann, wenn sie der Sicherheit dienlich sind, auch für diejenigen gelten, die sie religiösen Verpflichtungen nachrangig sehen wollen“. Nach Meinung der HABO reiht sich die Klage des Anhängers der sogenannten „Reformbewegung“ in eine Vielzahl von Ansprüchen ein, die von den verschiedensten Religionen in den vergangenen Jahren geäußert wurden“.

Fragwürdige Sonderrechte querbeet

„Ob es der Burkini beim Baden ist, die Ganzkörperverschleierung in der Öffentlichkeit oder die vielseitig proklamierten Sonderrechte im Bezug auf die Schule – wie Befreiung vom Schwimmunterricht für Musliminnen, die Forderung nach eigenem Religionsunterricht an staatlichen Schulen oder der Wunsch christlich konservativer Familien, ihre Kinder zuhause eigens zu unterrichten – beziehungsweise im Zusammenhang mit dem kirchlichen Arbeitsrecht und einer eigenen Paralleljustiz: In unserem Land gelten zunächst die Gesetze des Staates, die für jeden Verbindlichkeit haben. Sich daran zu halten, ist Verpflichtung eines jeden Bürgers – egal, welcher Religion oder welchem Glauben er zugewendet ist“.

Die Macht der Religionen

Trotz des aktuellen Entscheids des Verwaltungsgerichts fürchtet Riehle jedoch, dass sich die Urteile in ihrer Mehrheit auch künftig nicht verändern werden: „Blickt man auf Beschlüsse der höchsten deutschen Gerichte, so lässt sich erkennen, dass der Religionsfreiheit ein ganz besonderer Schutz zugemessen wird und selbst die Verfassungsrichter nur selten bereit sind, andere Grundrechte über diese weitreichenden Zugeständnisse an Glaubensgemeinschaften, aber auch an einzelne, sich auf das Praktizieren ihrer religiösen Vorschriften und Ausleben der religiösen Gefühle beziehende, Mitbürger zu stellen.

So bleibt festzuhalten, dass das Verbot des Turbantragens beim Motorradfahren wohl eine Ausnahme in der Rechtsprechung über religiöse Praktiken sein wird – und das in einem angeblich doch säkularen Staat, der sich aber durch seinen Respekt vor der Macht der Religionen auch fortan entsprechend erpressbar macht“.

PM