Henkersfrist für die Wohnwagen-BesitzerInnen?

Der Termin wurde schon einmal verschoben: Zunächst sollte die kleine Wagenburg am Rande des Bolzplatzes direkt an der Haupteinfahrt zum Chérisy-Areal am 17.8. geräumt werden, dann zum 13. September. Jetzt sieht es so aus, dass die Abteilung Liegenschaften des Konstanzer Hochbau- und Liegenschaftsamtes eine weitere Henkersfrist gewährt

Das hat aber wohl weniger mit dem Protest der Chérisianer (s.u.) zu tun als mit der Unterbesetzung des Liegenschaftsamtes: Ein Verantwortlicher ist noch zwei Wochen lang in Urlaub, ein anderer hat sich krank gemeldet, ein Dritter ist gerade aus dem Urlaub zurück und fühlt sich nicht ausreichend informiert. Derzeit wird im Amt beraten – man darf aber wohl davon ausgehen, dass den Wohnwagen-Bewohnern ein weiterer Aufschub gewährt wird.

Es geht um das Flächengrundstück 8284/18. Da stehen – direkt an der Haupteinfahrt zum Chérisy-Areal und am Rande des Bolzplatzes – ein paar bewohnte Wohnwagen. Und die stören wohl den Investor des geplanten Studentenwohnheimes, um das es ohnehin viel Ärger in der Chérisy gibt. Das Konstanzer Liegenschaftsamt hat dann folgsam eine Räumung der „Wohnwagen-Siedlung“ mit vielerlei Gründen zum 17.8. angedroht. Der Termin wurde nur deshalb auf den 13.9. verschoben, weil sich die Wohnwagen-BesitzerInnen zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland befanden (seemoz berichtete mehrfach).

Mittlerweile haben sie sich zu Wort gemeldet. Und auch das „Bürgerprojekt Chérisy“ und zahlreiche Anwohner haben in einer Unterschriftensammlung protestiert. Tenor: „Die genannten Gründe sind für uns weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Weder bringen die Bauwägen eine Vermüllung des Grundstücks mit sich, noch stellen sie eine Belästigung für die direkte Nachbarschaft dar“. Im Gegenteil, so betonen die Wagenbesitzer: Sie hätten Kinderfeste, Fußballturniere und ein Kinderkino organisiert, was wesentlich zur kulturellen Belebung beigetragen habe. Und schließlich fordern sie eine „Duldung der Bauwägen am Rand des Bolzplatzes bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplan auf dem Flächengrundstück 8284/18.“

Es geht also auch ihnen nicht um den Grundsatz, sondern nur um den Zeitpunkt der Räumung. Das aber würde immerhin bedeuten: Die Chérisy verlöre ein weiteres charmantes Plätzchen, würde wieder um ein Stück Ursprünglichkeit ärmer.

Autor: hpk