Kreis Konstanz: Mietpreisbremse

In Konstanz, Singen und Radolfzell werden Mieter durch die Mietpreisbremse ein wenig besser vor überhöhten Forderungen habgieriger Vermieter beim Abschluss eines neuen Mietvertrags geschützt. Außerdem gilt dieses Instrument neu in den Gemeinden Reichenau, Eigeltingen und Büsingen am Hochrhein, wie der Mieterbund Bodensee berichtet. Die Voraussetzungen dafür schafft eine Rechtsverordnung der Landesregierung, die am 27. Mai 2020 in Kraft trat.

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Angesichts der teils existenzgefährdenden Mieten, die nicht nur, aber gerade auch im Kreis Konstanz verlangt werden, stellt sich die Frage, ob das Instrument der Mietpreisbremse tatsächlich für die breite Masse der MieterInnen allzu viel bewirkt. Während etwa der Konstanzer Mietspiegel die Mietsteigerungen getreulich von Neuauflage zu Neuauflage abbildet, fehlt dieses Instrument in anderen Kommunen sogar ganz. Und dass MieterInnen es angesichts des aktuellen Wohnungsmarktes kaum wagen, ihre minimalen Rechte auch tatsächlich einzuklagen, weil sie sonst mit Kind und Kegel ganz schnell auf der Straße landen, ist eine Binsenweisheit. Die Verwandlung auch noch der letzten Hütte in lauteres Betongold ist schließlich ein Herzensanliegen der Bürgerlichen in den Parlamenten von Bund, Ländern und Gemeinden, alles andere ist weitgehend Augenwischerei.

So ist es denn ein nur schwaches Trostpflaster, wenn der Mieterbund jetzt aus aktuellem Anlass darauf hinweist, dass es Neuerungen in Sachen Mietpreisbremse in einigen Gemeinden das Landkreises Konstanz gibt. Hier die leicht bearbeitete Medienmitteilung:

Die Mietpreisbremse legt fest, dass bei neu abgeschlossenen Mietverträgen die Miete nicht mehr als zehn Prozent über dem Preis vergleichbarer Wohnungen liegen darf. Doch sie gilt nicht bundesweit. Das Instrument der Mietpreisbremse darf nur dort eingesetzt werden, wo aufgrund eines angespannten Markts die Wohnraumversorgung zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Es ist Aufgabe der Bundesländer, diese Regionen festzulegen.

Grundlage für die Auswahl der Städte und Gemeinden ist ein von der Landesregierung beauftragtes Gutachten, das vergangenen Herbst veröffentlicht wurde. Dort wurden die Wohnungsmärkte in allen Kommunen des Landes analysiert. Untersucht wurde insbesondere die Frage, wie hoch die durchschnittliche Mietbelastung ist oder ob die Mieten stärker als im Durchschnitt stiegen. Nur wenn alle betrachteten Merkmale eines angespannten Markts vorlagen, wurde eine Kommune in die Gebietskulisse der Mietpreisbremse aufgenommen. Aus diesem Grund gilt die Mietpreisbremse ab 27. Mai 2020 nicht mehr in der Gemeinde Rielasingen-Worblingen. Landesweit greift die Bremse künftig in 89 Städten und Gemeinden. 52 Orte wurden neu aufgenommen, in 31 Gemeinden fällt die Regelung künftig weg.

Verstöße gegen die Mietpreisbremse können mittlerweile auch rückwirkend geltend gemacht werden. Mieter haben dann einen Anspruch darauf, dass ihnen die zu viel gezahlte Miete zurückerstattet wird. „Dennoch gibt immer noch zu viele Ausnahmeregelungen. Dadurch ist die Mietpreisbremse nach wie vor ein zu löchriger Schutzschirm“, kritisiert der Mieterbund.

Um sich auf die Mietpreisbremse berufen können, benötigen Mieter Informationen über die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete. Auskunft darüber gibt verlässlich nur ein anerkannter Mietspiegel. Doch eine solche Übersicht gibt es derzeit nur in Konstanz und Radolfzell. „In Singen haben es Mieter daher viel schwerer, ihr Recht durchzusetzen,“ kritisiert der Mieterbund die Weigerung der dortigen Stadtverwaltung, einen Mietspiegel zu erarbeiten.

MM/red (Bild: Steve Buissinne auf Pixabay