Der Makler zahlt die Zeche
1500 Euro Provision muss ein Wohnungsmakler an eine Familie aus Engen im Landkreis Konstanz zurückzahlen. Dies entschied jetzt das Amtsgericht Freiburg. Der Makler hatte von der wohnungssuchenden Familie rechtswidrig ein Honorar für eine Wohnungsvermittlung gefordert, entschieden die Richter, denn er sei zuvor vom Eigentümer beauftragt worden.
Die Wohnungssuchenden erhielten den Mietvertrag nur, weil sie sich gegenüber dem Makler verpflichtet hatten, ihm eine Provision zu bezahlen. Diese erzwungene Vereinbarung sei „nichtig“, heißt es im Urteil.
Mieterbund Bodensee hofft auf abschreckende Wirkung
Mit Unterstützung des Deutschen Mieterbunds Bodensee forderte die Familie das Geld zurück, das rechtswidrig von ihr verlangt wurde. Doch der Makler zeigte sich zunächst uneinsichtig. Dies wird für ihn nun teuer. Denn neben der Provision muss er der Familie auch Zinsen sowie die gesamten Kosten des Rechtsstreits bezahlen. „Wir hoffen, dass dieses Beispiel andere unseriöse Makler abschreckt.“, sagte der Mieterbund-Vorsitzende Herbert Weber.
„Wer den Makler bestellt, muss ihn bezahlen“
Die Engener Familie profitiere von einer Änderung des Rechts der Wohnungsvermittlung, erläutert der Mieterbund. Seit 2015 gelte das sogenannte Bestellerprinzip. „Das bedeutet: Wer einen Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen,“ beschreibt Weber die Rechtslage. Damit habe der Gesetzgeber Vereinbarungen zwischen Wohnungseigentümern und Maklern, die einseitig zu Lasten der Mieter gehen, verhindern wollen.
Auch „Entschädigung“ ist eine Maklerprovision
Der aus Freiburg stammende Makler wählte ein besonderes Verfahren, um rechtswidrig von Mietern Geld zu verlangen. Vor Abschluss des Mietvertrags verlangte er von der Familie nicht etwa eine Provision, sondern benannte seine Forderung als Entschädigungszahlung. Wofür er konkret entschädigt werden wollte, ließ der Mann offen. Doch der andere Begriff ändere nichts an der Rechtslage, stellte der Richter fest: Der Vertrag sei ungültig und damit sei der Makler verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen. Auftraggeber war eindeutig der Eigentümer der Wohnung gewesen, für den der Makler tätig wurde.
Provisionsforderung war zu hoch
Gegenüber dem Mieterbund Bodensee zeigte sich der Vermittler besonders uneinsichtig: Er habe nie eine Provision verlangt, behauptete er in einem Schreiben und verwies auf den Rechnungsbetrag. In der Tat waren die geforderten 1500 Euro auch noch zu teuer, berichtet Herbert Weber. Der Makler hätte maximal zwei Kaltmieten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen dürfen. „Das Urteil aus Freiburg zeigt: Mieter können sich erfolgreich gegen Abzocke bei Maklerprovisionen wehren,“ stellte Herbert Weber fest.
MM