Richtigstellung

Der Beitrag auf seemoz: „Sonntagsöffnung durch die Hintertür?“ vom 26.4. erregt Widerspruch. Vor allem die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, dass sowohl der Gemeinderat als auch die Öffentlichkeit von diesen „aufgeweichten Bestimmungen zu Ladenöffnungszeiten“ nichts wussten, weist Hans-Rudi Fischer, Leiter des Konstanzer Bürgeramtes, zurück.„In der Berichterstattung „Sonntagsöffnung durch die Hintertür“  wird kritisiert, dass die Stadt Konstanz von der Öffentlichkeit gänzlich unbemerkt und offenbar auch ohne Wissen des Gemeinderates die Bestimmungen zum Ladenöffnungsgesetz aufgeweicht habe. Dem ist nicht so.

Die Stadt Konstanz ist vom Regierungspräsidium Freiburg als Touristenstadt eingestuft. Aus diesem Grunde macht die Stadt Konstanz bereits seit 1971 von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, dass bestimmte Waren in der Zeit vom 15.03. – 31.10. eines jeden Jahres an Sonn- und Feiertagen verkauft werden dürfen.

Das konkrete Warenangebot, die Öffnungszeiten und die Arbeitnehmerschutzbestimmungen etc. werden in einer Rechtsverordnung bzw. Satzung festgelegt, die vom Gemeinderat zu beschließen ist.

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Ladenschlussgesetzes hin zum Ladenöffnungsgesetz passte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.11.2008 die bisherige Rechtsverordnung an die aktuelle Rechtslage mit deutlicher Mehrheit von 29 Ja-Stimmen, bei O Nein-Stimmen und 1 Enthaltung an. Zuvor befasste sich der Haupt- und Finanzausschuss am 13.11.2008 mit dieser geänderten Satzung – ebenfalls in öffentlicher Sitzung – und empfahl sie einstimmig dem Gemeinderat zur Beschlussfassung. Somit war nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch die maßgebliche Beteiligung des Gemeinderates gegeben.

Diese von Konstanz wahrgenommene rechtliche Möglichkeit wurde insbesondere auch 2008 von der Öffentlichkeit wahrgenommen als es um die Frage ging, dürfen am Muttertag, dem 11.05.2008, der damals auf den Pfingstsonntag fiel, Blumen verkauft werden. Zwischen einzelnen Kommunen und dem Land Baden-Württemberg kam es zu einer auch in den Medien ausführlich ausgetragenen rechtlichen Auseinandersetzung. Aufgrund der bestehenden Rechtsverordnung war Konstanz wie andere anerkannte Touristenorte von dieser Diskussion nicht betroffen.

Nicht zutreffend in dem Artikel ist somit leider auch die Aussage, dass sich der Gemeinderat Jahr für Jahr mit der Frage der verkaufsoffenen Sonntage auseinandersetzen müsse und auch in diesem Zusammenhang nicht über die zuvor dargestellte Ladenöffnung informiert worden sei. Aufgrund der neuen Regelung des Ladenöffnungsgesetzes ging die Zuständigkeit auf die Verwaltung über; hiervon macht die Stadt Konstanz bzw. das Bürgeramt Gebrauch. Weder beim Bürgeramt noch früher bei der Zuständigkeit des Gemeinderates standen 4 verkaufsoffene Sonntage zur Diskussion. Auch mit Blick auf den Arbeitnehmerschutz wurden bislang vom Einzelhandel jeweils 2 verkaufsoffene Sonntage im Jahr beantragt und vom Gemeinderat bzw. zwischenzeitlich der Stadtverwaltung genehmigt.“

Hans-Rudi Fischer