Verschärfung des Verbots von Ansammlungen
Die Stadt Konstanz teilt mit …
Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat eine Verschärfung der Regelungen des Landes Baden-Württemberg angekündigt, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. So sollen unter anderem alle öffentlichen Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als drei Personen an öffentlichen Orten verboten werden. Es wird erwartet, dass die Regelung heute Abend noch veröffentlicht und um 00.00 in Kraft tritt. Mit Inkrafttreten der verschärften Regelung des Landes ist die Allgemeinverfügung der Stadt Konstanz über das Verbot von Ansammlungen mit über fünf Teilnehmenden im öffentlichen Raum vom 19.03.2020 überholt. Die Stadt bittet die Konstanzerinnen und Konstanzer um Beachtung.
„faschistoid hysterischer Hygienestaat“ wird hier in der Komnentarspalte zitiert – und ich dachte immer die faschistische Bedrohung der BRD würde von der AFD ausgehen…“die Blume der Hausfrau“ war wohl ein früher unerkannter deutscher Hygienefaschofilm – Zwinkersmylie
Wir werden jedenfalls nach der Krise sehr aufpassen müssen, dass diese nicht genutzt wird, um Persönlichkeitsrechte dauerhaft zu beschränken.
@Helmut: Die KollegInnen im Verfassungsblog sind zu Recht sehr kritisch, was die Maßnahmen angeht. Die verfassungsrechtliche Literatur ist da gerade ein wichtiges Korrektiv und Uwe Volkmann, der den Artikel geschrieben hat, den du geteilt hast, gehört erfreulicherweise zur aussterbenden Gattung des Bürgerrechtlers.
@Paule: Tatsächlich gar keine. Der verfassungsrechtliche Notstand ist nicht ausgerufen und dafür fehlt es auch ersichtlich an den Grundlagen. Momentan wird auf Basis von §§ 28-32 IfSG gearbeitet, die bereits weitgehende Grundrechtseingriffe ermöglichen.
@ Simon Pschorr
Hallo,
während die WIRKUNG der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von Ihnen angeführtes Recht bzw. genannte Urteile ergriffen wurden und derzeit werden, die ist, dass innerhalb von wenigen Tagen das (gewohnte) Leben von Millionen Menschen zum Teil erheblich und zum Teil ganz erheblich durch Bezugnahme auf diese Vorschriften/Gesetze eingeschränkt wird, ist die URSACHE – zum jetzigen Zeitpunkt und in Bezug auf Baden-Württemberg und zu zirka 90% – die SPEKULATION , dass es, neben den positiv auf das COV 19 -Virus getesteten knapp 4.000 Patienten (Stand 22.03.2020) in etwa 200 Städten und Gemeinden des Landes, in jeder der weiteren zirka 900 Städte und Gemeinden unentdeckte COV 19 Fälle geben könnte/müsste.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Sachlage dahingehend verändert und die meisten der zirka 900 Städte und Gemeinden betreffen wird, aber es gibt inzwischen auch Expertenmeinungen und Berichte aus Wuhan und Italien (diese allerdings nur auf Kinder bezogen) und der Schweiz, die hoffen lassen, dass eine solche Entwicklung nicht eintritt, wenigstens nicht, dass es hohe Zahlen von schweren Verläufen gibt.
Sollte sich die Lage massiv verschlechtern, dann wirken die von der Politik beschlossenen Maßnahmen nur wenig, da Millionen von Menschen in die Großmärkte zum Einkaufen gehen (müssen), Produkte anfassen und wieder zurückstellen, Einkaufswagen, Geld, anfassen, usw. und Millionen von Menschen zur Arbeit gehen, viele dabei öffentliche Verkehrsmittel benützen (müssen) und überwiegend Arbeitsplätze haben, wo man die vorgeschriebenen Mindestabstände kaum einhalten kann.
Nach meiner Beobachtung hat bereits jetzt eine Massenhysterie dahingehend eingesetzt, indem Viele, die Andere husten hören oder bei Anderen die Symptome einer Allergie gegen Pollen und Gräser wahrnehmen, den Verdacht haben, es könnte sich um COV 19 handeln.
Bis in wenigen Tagen braucht es wahrscheinlich nicht mal mehr das, um gegenseitig den Verdacht zu haben, und sollte es wirklich so dramatisch werden, wie es von nicht Wenigen befürchtet wird, dann könnten meiner Meinung nach vielerorts anarchische Zustände ausbrechen.
Möchte Simon Pschorr nicht ins Handwerk pfuschen, nur ergänzend hinweisen – im Verfassungsblog gibt’s online Unterrichtung und weiteres Material für die Diskussion der aktuellen Situation und ihren Gefahren (mit vielen Verzweigungen)
„..Ungern fände man sich in einigen Wochen in einem Gemeinwesen wieder, das sich von einem demokratischen Rechtsstaat in kürzester Frist in einen faschistoid-hysterischen Hygienestaat verwandelt hat. Blickt man sich in der Welt um uns herum um, ist das zwar drastisch formuliert, aber als Befürchtung möglicherweise nicht übertrieben…“
https://verfassungsblog.de/der-ausnahmezustand/
Hallo Simon Pschorr, welche Rolle spielen die dabei die „Notstandsgesetze von 1968“ ?
Sehr geehrter Herr Maier,
ja, das Recht sich im öffentlichen Raum aufzuhalten ist auch grundrechtlich geschützt, wenn auch nicht durch das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG. Allerdings bedeutet der Schutz eines Verhaltens durch Grundrechte nicht zugleich, dass jedes staatliche Handeln, dass das Verhalten verbietet, gegen die Verfassung verstößt. Das ist für jedes Grundrecht gerade nach der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts und der Eingriffstiefe zu prüfen.
Die aktuellen Eingriffsmaßnahmen zum Seuchenschutz fußen auf § 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG und § 32 Abs. 1 S. 1 IfSG. Beide Vorschriften weisen ausdrücklich auf die Grundrechtsrelevanz der Eingriffe hin und achten das Zitiergebot. Das entbindet die Eingriffsmaßnahmen aber nicht davon, verhältnismäßig zu sein. Dazu gehört die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen. Die Beschränkung von Kontakten im öffentlichen Raum ist geeignet, um die Ausbreitung des Virus zu reduzieren und hierzu auch erforderlich, also das mildeste Mittel gleicher Eignung. Ob darüber hinaus auch das Verbot des Arbeitens in großen Hallen notwendig ist? Ja – das glaube ich auch! Die Maßnahmen widersprechen sich nicht, sondern sollten eigentlich Hand in Hand gehen. Tatsächlich steht es jedoch der Exekutive frei, welche Maßnahmen sie unter den Geeigneten und Erforderlichen auswählt. Es ist keine rechtliche, sondern eine politische Frage, welche der geeigneten Maßnahmen gewählt wird. Und da ist doch klar, dass eine neoliberale Regierung alles tut, was sie kann, bevor sie der Großindustrie schadet. Zum Beispiel die Gastronomie, die Kunst und die Wissenschaft opfern.
Instruktiv zum Recht auf Wahl der Maßnahmen seitens der Exekutive Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 22. 3. 2012 − 3 C 16/11 = NJW 2012, 2823:
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bb) Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde, wie bereits ausgeführt, Ermessen eingeräumt (BRDrucks 566/99 a.a.O.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BTDrucks 8/2468 S. 27 ).
cc) Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen (vgl. zuletzt Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze, BTDrucks 17/5708 S. 19 ). § 2 Nr. 7 IfSG (Ansteckungsverdächtiger) definiert ebenso wie § 2 Nr. 5 IfSG (Krankheitsverdächtiger) eine Gefahrenverdachtslage, also einen Sachverhalt, bei dem zwar objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr (Aufnahme von Krankheitserregern) sprechen, die aber eine abschließende Beurteilung der Gefahrensituation nicht ermöglichen. Beim Krankheitsverdächtigen sind die objektiven Anhaltspunkte angesichts einschlägiger Krankheitssymptome dichter als beim Ansteckungsverdächtigen, bei dem sich die Verdachtslage allein aus dem (möglichen) Kontakt mit infizierten Personen oder Gegenständen ergibt. Beim Kranken (§ 2 Nr. 4 IfSG) und beim Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG) besteht demgegenüber Gewissheit über die Aufnahme von Krankheitserregern und damit über das Vorliegen der Gefahr, dass der Erreger auf andere Menschen weiter übertragen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht spricht daher zutreffend von einem Stufenverhältnis innerhalb der Legaldefinitionen in § 2 Nr. 4 ff. IfSG. Hierbei stellt der Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG die geringsten Anforderungen an den Gefahrensachverhalt. Das schließt indes nicht aus, dass die mit einem Ansteckungsverdacht verbundene Gefährdungslage aufgrund der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit (z.B. hohe Infektionsfähigkeit, schwere Krankheitsverläufe) oder der epidemiologischen Erkenntnisse gleichwohl als hoch zu bewerten ist.
Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 IfSG klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können („Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit“, BTDrucks 8/2468 S. 27 f.; BRDrucks 566/99 S. 169 f.). Schließlich können (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 IfSG; BTDrucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, IfSG, 2001, § 28 Rn. 3).
dd) Notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann auch ein Schulbetretungsverbot sein. Aus den speziellen Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen in §§ 33 ff. IfSG ergeben sich insoweit keine Beschränkungen. Die Regelungen in §§ 33 ff. IfSG sind nicht abschließend. Das bringt bereits die Überschrift zum 6. Abschnitt zum Ausdruck („Zusätzliche Vorschriften für Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen“) und findet Bestätigung in den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 8/2468 S. 29). Das gilt auch für den Fall des Auftretens von Masern an einer Schule. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 i.V.m. Satz 2 IfSG besteht kraft Gesetzes ein Schulbetretungsverbot für Schüler, die an Masern erkrankt sind oder krankheitsverdächtig sind. § 34 Abs. 3 Nr. 7 IfSG erweitert das Verbot auf Schüler, in deren Wohngemeinschaft eine Masernerkrankung oder ein Verdacht auf Masern aufgetreten ist. Der Gesetzgeber hat zwar davon abgesehen, das gesetzliche Schulbetretungsverbot auf sonstige ansteckungsverdächtige Angehörige einer Gemeinschaftseinrichtung auszudehnen (vgl. zuletzt BTDrucks 17/5708 a.a.O.). Gleichwohl sieht er die Gefahr, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen und dass solche Kontakte die Übertragung von Krankheitserregern begünstigen (BRDrucks 566/99 S. 172). Er hat deshalb den Gesundheitsbehörden mit der allgemeinen Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG bewusst die Möglichkeit eingeräumt, über den Adressatenkreis des § 34 IfSG hinaus Schulbetretungsverbote zu erlassen (vgl. BTDrucks 8/2468 a.a.O. ; BTDrucks 17/5708 a.a.O.).
Ein auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestütztes Betretungsverbot gegenüber Ansteckungsverdächtigen kann namentlich in Betracht kommen, wenn in einer Schule oder sonstigen Gemeinschaftseinrichtung eine hoch infektiöse Krankheit wie die Masern ausgebrochen ist, deren Erreger von einer Person bereits übertragen werden können, bevor bei ihr Krankheitssymptome erkennbar sind. Dabei können mit einem Schulbetretungsverbot auch Ansteckungsverdächtige belegt werden, die zuvor die Teilnahme an einer von der Gesundheitsbehörde angebotenen postexpositionellen Masern-Schutzimpfung (Riegelungsimpfung) abgelehnt haben. Der Einwand, von dem Betretungsverbot gehe eine unzulässige indirekte Impfpflicht („faktischer Impfzwang“) aus, geht fehl. Das Angebot, an einer nach dem Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft (vgl. § 1 Abs. 2 IfSG) empfohlenen Schutzimpfung (§ 2 Nr. 9 IfSG) teilzunehmen, ist eine zulässige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG. Eine Riegelungsimpfung dient dazu, eine Weiterverbreitung des Masernerregers zu verhindern, indem sie einen Beitrag zur Unterbrechung der Infektionskette leistet. Zugleich entfaltet eine rechtzeitige Impfung auch Schutzwirkungen zugunsten des Geimpften selbst, weil ein Krankheitsausbruch unterdrückt werden kann. Angesichts der Freiwilligkeit einer Teilnahme an der Schutzimpfung bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich nicht impfen zu lassen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die mit dem Betretungsverbot verbundenen Beeinträchtigungen einen Belastungsgrad erreichen, der den Betroffenen gegen seinen Willen zur Teilnahme an der Impfung drängen könnte. Der Betroffene muss sich lediglich kurzfristig von der Gemeinschaftseinrichtung (Schule) fernhalten. Soweit Unterrichtsstoff versäumt wird und nicht bereits während der Abwesenheitszeit zuhause aufbereitet werden kann, ist der Stoff regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten nachholbar; die Situation stellt sich nicht anders dar als bei kurzzeitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten.“
@Simon Pschorr, ich will die Maßnahmen nicht hinterfragen, aber die Freizügigkeit ist doch auch ein verbrieftes Grundrecht oder nicht? Wieso darf ich mich wenn auch eingeschränkt auf der Arbeit treffen, privat im öffentlichen Raum aber nicht mehr? Klar die meisten Arbeitgeber bemühen sich, aber die drei Personenregel gilt ja in einem Betrieb meines Wissens nicht. Maßgeblich ist doch, dass Gefahren für die Bevölkerung abgewehrt werden mit verhältnismäßigen Mitteln. Es ist bekannt dass einige schwarze Schafe ihre Mitarbeiter nicht freistellen, obwohl sie unbetreute Kinder haben, die dann wiederum bei den Großeltern landen. Warum definiert man hier nicht systemrelevante Berufe und verpflichtet die Arbeitgeber die als nicht systemrelevant gelten Mitarbeiter freizustellen. Jeder der eigene Kinder hat weiß, dass homeoffice hier keine Lösung darstellt. Die Wirtschaft erhält ohnehin Milliardenhilfen in astronomischen Grössenordnungen. Es verwundert doch jeden vernüftigen Menschen, dass erst heute die lächerliche Hilfe von drei Milliarden an das Gesundheitssystem in Aussicht gestellt wurde. Warum appeliert kein Bürgermeister an die Unternehmer sich hier verantwortungsbewusst zu verhalten? Warum gibt es hierfür keinen Erlass?
Dies wäre auch verfassungsrechtlich nicht möglich – der Schutz der Familie in Art. 6 GG würde durch das zwangsweise Trennen von Familien im öffentlichen Raum zum Seuchenschutz ersichtlich verletzt, nachdem dieselben Personen ja im Privaten zwingend Kontakt haben.
Diese Anordnung gilt scheint’s nicht für Familien, die sich als solche ausweisen können.